Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026: Was Online-Shops und Dienstleister wissen müssen
Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, digitale Produkte verkaufen oder Dienstleistungen über Ihre Website anbieten und Kunden in Österreich oder Deutschland bedienen, sollten Sie die neue Widerrufsbutton-Pflicht kennen. Seit dem 19. Juni 2026 gelten neue Anforderungen für viele Online-Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern. Wer die Vorgaben nicht umsetzt, setzt sich einem vermeidbaren Abmahnrisiko aus.
Video Widerrufsbutton
Neue Pflicht für viele Online-Angebote
Seit dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, eine leicht zugängliche Online-Widerrufsfunktion – häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet – bereitstellen. Ziel ist es, Verbrauchern den Widerruf eines Vertrags ähnlich einfach zu machen wie dessen Abschluss.
Die Pflicht betrifft nicht nur klassische Online-Shops mit physischen Produkten, sondern auch zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen, sofern für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die Pflicht zum Widerrufsbutton geht auf die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück, mit der die Verbraucherrechte-Richtlinie geändert wurde. Ziel der Neuregelung ist es, Verbrauchern den Widerruf eines Online-Vertrags genauso einfach zu machen wie dessen Abschluss.
Für wen ist dieser Artikel relevant?
Dieser Beitrag richtet sich insbesondere an Betreiber von Websites, Online-Shops und digitalen Dienstleistungsangeboten in Österreich und Deutschland.
Relevant ist das Thema zum Beispiel für:
- Online-Shops mit physischen Produkten
- SaaS- und Software-Anbieter
- Verkäufer digitaler Produkte und Downloads
- Agenturen, Freelancer und IT-Dienstleister
- Anbieter von Wartungs-, Beratungs- und Supportleistungen
- Betreiber von Mitgliederbereichen und Online-Plattformen
Auch wenn klassische Online-Shops in der Praxis besonders häufig betroffen sind, kann die Pflicht ebenso für digitale Angebote und bestimmte Dienstleistungen gelten.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern (B2C) abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Nicht betroffen sind reine B2B-Angebote, bei denen ausschließlich Unternehmer als Kunden angesprochen werden. Ebenso gibt es weiterhin Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa bei bestimmten Veranstaltungstickets oder individuell angefertigten Produkten.
Wie muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden?
Die Widerrufsfunktion muss leicht auffindbar und einfach nutzbar sein. Eine versteckte Lösung in den AGB oder lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse genügt nicht.
Der Widerruf muss online direkt erklärt und bestätigt werden können. Die Funktion sollte klar bezeichnet sein, beispielsweise mit:
- „Vertrag widerrufen“
- „Widerruf erklären“
- „Widerruf absenden“
Praktische Faustregel
| Angebot | Widerrufsrecht? | Widerrufsbutton relevant? |
|---|---|---|
| Physische Ware | Ja, meist | Ja |
| Veranstaltungsticket | Meist nein | Nein |
| Software-Lizenz / Download | Oft ja | Ja |
| SaaS-Abo | Ja | Ja |
| Wartungsvertrag | Meist ja | Ja |
| Support-Paket / Beratungsstunden | Meist ja | Ja |
| Individuelle Sonderanfertigung | Oft Ausnahme | Häufig nein |
Besondere Vorsicht bei Dienstleistungen
Gerade Agenturen, Webdesigner, IT-Dienstleister, Coaches und Berater gehen häufig davon aus, dass die neue Pflicht nur klassische Online-Shops betrifft. Tatsächlich können jedoch auch online abgeschlossene Dienstleistungsverträge widerrufsfähig sein.
Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt von den konkreten Umständen und gesetzlichen Ausnahmen ab. Daher sollte jedes Angebot einzeln geprüft werden.
Widerrufsfrist
Die Standard-Widerrufsfrist beträgt in Österreich und Deutschland grundsätzlich 14 Tage bei Fernabsatzverträgen (Online-Shop, Online-Buchung, SaaS, Dienstleistungen etc.). Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher den Vertrag in der Regel ohne Angabe von Gründen widerrufen
Fazit
Die Einführung des Widerrufsbuttons betrifft weit mehr als nur klassische E-Commerce-Shops. Jeder Anbieter, der online Verträge mit Verbrauchern in Österreich oder Deutschland abschließt, sollte prüfen, ob für seine Leistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und ob die erforderliche Widerrufsfunktion bereits rechtskonform umgesetzt wurde. Wer jetzt handelt, reduziert das Risiko von Abmahnungen und sorgt gleichzeitig für mehr Transparenz gegenüber seinen Kunden.
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