Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026: Was Online-Shops und Dienstleister wissen müssen
Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, digitale Produkte verkaufen oder Dienstleistungen über Ihre Website anbieten und Kunden in Österreich oder Deutschland bedienen, sollten Sie die neue Widerrufsbutton-Pflicht kennen. Seit dem 19. Juni 2026 gelten neue Anforderungen für viele Online-Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern. Wer die Vorgaben nicht umsetzt, setzt sich einem vermeidbaren Abmahnrisiko aus.
Video Widerrufsbutton
Neue Pflicht für viele Online-Angebote
Seit dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, eine leicht zugängliche Online-Widerrufsfunktion – häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet – bereitstellen. Ziel ist es, Verbrauchern den Widerruf eines Vertrags ähnlich einfach zu machen wie dessen Abschluss.
Die Pflicht betrifft nicht nur klassische Online-Shops mit physischen Produkten, sondern auch zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen, sofern für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die Pflicht zum Widerrufsbutton geht auf die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück, mit der die Verbraucherrechte-Richtlinie geändert wurde. Ziel der Neuregelung ist es, Verbrauchern den Widerruf eines Online-Vertrags genauso einfach zu machen wie dessen Abschluss.
Für wen ist dieser Artikel relevant?
Dieser Beitrag richtet sich insbesondere an Betreiber von Websites, Online-Shops und digitalen Dienstleistungsangeboten in Österreich und Deutschland.
Relevant ist das Thema zum Beispiel für:
- Online-Shops mit physischen Produkten
- SaaS- und Software-Anbieter
- Verkäufer digitaler Produkte und Downloads
- Agenturen, Freelancer und IT-Dienstleister
- Anbieter von Wartungs-, Beratungs- und Supportleistungen
- Betreiber von Mitgliederbereichen und Online-Plattformen
Auch wenn klassische Online-Shops in der Praxis besonders häufig betroffen sind, kann die Pflicht ebenso für digitale Angebote und bestimmte Dienstleistungen gelten.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern (B2C) abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Nicht betroffen sind reine B2B-Angebote, bei denen ausschließlich Unternehmer als Kunden angesprochen werden. Ebenso gibt es weiterhin Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa bei bestimmten Veranstaltungstickets oder individuell angefertigten Produkten.
Wie muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden?
Die Widerrufsfunktion muss leicht auffindbar und einfach nutzbar sein. Eine versteckte Lösung in den AGB oder lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse genügt nicht.
Der Widerruf muss online direkt erklärt und bestätigt werden können. Die Funktion sollte klar bezeichnet sein, beispielsweise mit:
- „Vertrag widerrufen“
- „Widerruf erklären“
- „Widerruf absenden“
Praktische Faustregel
| Angebot | Widerrufsrecht? | Widerrufsbutton relevant? |
|---|---|---|
| Physische Ware | Ja, meist | Ja |
| Veranstaltungsticket | Meist nein | Nein |
| Software-Lizenz / Download | Oft ja | Ja |
| SaaS-Abo | Ja | Ja |
| Wartungsvertrag | Meist ja | Ja |
| Support-Paket / Beratungsstunden | Meist ja | Ja |
| Individuelle Sonderanfertigung | Oft Ausnahme | Häufig nein |
Besondere Vorsicht bei Dienstleistungen
Gerade Agenturen, Webdesigner, IT-Dienstleister, Coaches und Berater gehen häufig davon aus, dass die neue Pflicht nur klassische Online-Shops betrifft. Tatsächlich können jedoch auch online abgeschlossene Dienstleistungsverträge widerrufsfähig sein.
Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt von den konkreten Umständen und gesetzlichen Ausnahmen ab. Daher sollte jedes Angebot einzeln geprüft werden.
Widerrufsfrist
Die Standard-Widerrufsfrist beträgt in Österreich und Deutschland grundsätzlich 14 Tage bei Fernabsatzverträgen (Online-Shop, Online-Buchung, SaaS, Dienstleistungen etc.). Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher den Vertrag in der Regel ohne Angabe von Gründen widerrufen
Fazit
Die Einführung des Widerrufsbuttons betrifft weit mehr als nur klassische E-Commerce-Shops. Jeder Anbieter, der online Verträge mit Verbrauchern in Österreich oder Deutschland abschließt, sollte prüfen, ob für seine Leistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und ob die erforderliche Widerrufsfunktion bereits rechtskonform umgesetzt wurde. Wer jetzt handelt, reduziert das Risiko von Abmahnungen und sorgt gleichzeitig für mehr Transparenz gegenüber seinen Kunden.
Update August 2026: Wie genau muss der Widerrufsbutton aussehen?
Inzwischen ist die Rechtslage konkreter: In Deutschland gilt die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion seit 19. Juni 2026. In Österreich tritt die entsprechende Regelung in § 13a FAGG erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, es kam also hier zu einer Verspätung.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Funktion selbst sind bereits relativ klar. Sie muss ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Vorgesehen ist ein zweistufiger Ablauf: zunächst „Vertrag widerrufen“ bzw. eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung, anschließend „Widerruf bestätigen“. Danach muss der Eingang des Widerrufs unverzüglich elektronisch bestätigt werden.
Noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geklärt ist die konkrete gestalterische Umsetzung. Das Gesetz schreibt beispielsweise keine bestimmte Position, Farbe oder Größe vor. Auch ein eindeutig beschrifteter Link kann grundsätzlich als Widerrufsfunktion dienen.
Unsere Empfehlung bleibt daher: Die Funktion sollte dauerhaft gut sichtbar und ohne unnötige Hürden erreichbar sein. Unternehmen sollten nicht versuchen, die Grenze dessen auszureizen, was gerade noch als „leicht zugänglich“ gelten könnte.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.
Unsere Lösung – maßgeschneideter Website Support
Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und wie wir Ihnen helfen können, Ihre Website zu schützen!